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Skilift-Betreiber in Sachsen fordern Wintersport-Öffnung

Nur in Sachsen ist der Wintersport im Freien nicht möglich

Die sächsischen Betreiber für Skilifte in Oberwiesenthal, Schöneck, Eibenstock und Markneukirchen fordern eine für den Wintersport geltende Ausnahme in der Corona-Notfall-Verordnung. Derzeit ist nur in Sachsen der Wintersport im Freien auf den Skihängen nicht möglich. Eine Ausnahmeregelung, wie sie für die Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks gilt, soll auch für die Liftbetriebe der Wintersportgebiete des Freistaates gelten.

Winter im Vogtland. Foto: Archiv
Winter im Vogtland. Foto: Archiv

In den Nachbarbundesländer Bayern und Thüringen gilt die Ausnahmeregelung und die Skilifte sind unter Auflagen geöffnet. fordern eine für den Wintersport geltende Ausnahme in der Corona-Notfall-Verordnung. Derzeit ist nur in Sachsen der Wintersport im Freien auf den Skihängen nicht möglich. Eine Ausnahmeregelung, wie sie für die Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks gilt, soll auch für die Liftbetriebe der Wintersportgebiete des Freistaates gelten. In den Nachbarbundesländer Bayern und Thüringen gilt die Ausnahmeregelung und die Skilifte sind unter Auflagen geöffnet.

Als Risikovorsorge beim Sport im Freien wollen die Skiliftbetreiber die 2G-Regel, Maskenpflicht und Abstandsregeln sowie Hygienekonzepte bei der Nutzung der Liftanlagen konsequent anwenden. Das geltende Betriebsverbot für Skilifte ist aufgrund der Freilufttätigkeit, der Schutzmaßnahmen und im Vergleich mit anderen Branchen unverhältnismäßig. Im Einzelhandel und Gastronomie dürfen die Betriebe in geschlossenen Räumen mit 2G-Regel, Maskenpflicht und Abstandsregeln fortführen. Die Skilifte in den Nachbarbundesländern Bayern und Thüringen sowie in Tschechien dürfen ebenfalls mit der 2G-Regel öffnen.

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Der sächsische Sonderweg bewirkt, dass die Skisport-begeisterte Bevölkerung in diese Nachbarbundesländer oder nach Tschechien ausweicht und dort zu überfüllten Skihängen beitragen wird.

Derzeit gelten Verbote für Sport in §13 der Corona-Notfall-Verordnung. Notwendig ist eine Ausnahme für den Wintersport im Freien zulassen, wie es §11 der Corona-Notfall-Verordnung auch für die Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks vorsieht.

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