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ratgeber
  • Dienstag, 2 August 2016, 12:57 Uhr | Lesezeit ca. 2 Min.

Viele Hobbysportler bringen in Fitness-Studios ihre Muskeln in Schwung

Für die Nutzung der Geräte, Kurse wie Aerobic oder Step sowie für qualifizierte Betreuung zahlen die Kunden zum Teil stolze Monatsbeiträge. Nicht mithalten in Punkto Fitness können häufig die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Viele Verträge enthalten immer noch Klauseln, die stark von den gesetzlichen Vorgaben abweichen und unwirksam sind. Wir zeigen typische Vertragsfallen.

In einigen Studios können Kunden zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten und gestaffelten Beiträgen wählen. Auch wenn es auf dem Vertragsformular mehrere Möglichkeiten zum Ankreuzen gibt oder wenn das Studio Alternativen nennt, von denen die gewählte Variante in das Formular übertragen wird, sind die Klauseln überprüfbar. Nur wirklich individuell ausgehandelte Vereinbarungen unterliegen nicht der gesetzlichen Kontrolle.

Die meisten Fitnesscenter-Verträge werden zunächst für eine bestimmte Grundlaufzeit abgeschlossen. In der Vergangenheit hatten die Gerichte bei der Frage, wie lang diese Grundlaufzeiten sein dürfen, sehr unterschiedlich entschieden. Der Bundesgerichtshof sieht gemäß Urteil vom 08.02.2012 – Az.: XII ZR 42/10 eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich als zulässig an.

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Im Kleingedruckten steht häufig, dass sich der Vertrag um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Eine Verlängerung um sechs Monate bei einem Monatsbeitrag bis zu 50 Euro ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig (BGH-Urteil vom 04.12.1996, AZ: XII ZR 193/95), da dann die finanzielle Belastung noch zumutbar ist. Bei längeren Zeiträumen entscheiden die Gerichte noch sehr unterschiedlich.

Als auf jeden Fall unzulässig dürften jedoch Verlängerungsklauseln von mehr als einem Jahr anzusehen sein. Ist die Verlängerungsklausel unwirksam, endet der Vertrag bereits nach der ursprünglich vereinbarten Grundlaufzeit.

Die Verbraucherzentrale in Auerbach führt derzeit eine Umfrage zu den Erfahrungen mit Sportstudioverträgen durch. Wer Interesse daran hat, kann sich an das Beratungsbüro Am Graben 12 wenden. (verbraucherzentrale/seb)

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2016-08-02

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