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Verbraucherzentrale Sachsen klagt gegen Debeka Bausparkasse

Massive Beschwerden zu neuer Servicepauschale der Debeka

SparenViele Bausparer bekamen in den letzten Wochen die jährlich anstehenden Kontoauszüge, Erläuterungen und Steuerbescheinigungen ihrer Bausparkasse zugeschickt. Doch Kunden der Debeka Bausparkasse AG aus Koblenz lag zusätzlich ein unscheinbares Blatt bei.

Überschrieben war es mit „Einführung einer Servicepauschale zum 1. Januar 2017, Änderung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB)”. Erst nachdem man das Kleingedruckte gelesen hat, wird klar: Wenn es nach der Debeka geht, sollen einige Kunden nun ins Portemonnaie greifen. Und das für Tätigkeiten, die für die betreffenden Bausparer seit Jahren kostenlos waren. Wie die Verbraucherzentrale Sachsen weiter mitteilt, gehen seither zahlreiche Beschwerden von Kunden ein. Nach einer rechtlichen Überprüfung des Falles haben die Verbraucherschützer nun Klageauftrag gegen die Debeka erteilt.

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Nachdem die Bausparkasse auf die Abmahnung der Verbraucherzentrale Sachsen nicht die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird nun das LG Koblenz den Sachverhalt beurteilen müssen. „Eine solche nachträgliche Änderung der Vertragsbedingungen für nur einen Teil der Kunden halten wir schlichtweg für nicht zulässig”, sagt Ines Dörfler von der Verbraucherzentrale Sachsen.

„Das Serviceentgelt liegt nach unserer Ansicht im alleinigen organisatorischen und buchhalterischen Interesse der Bausparkasse. Im Grunde handelt es sich um nichts anderes als um ein verdecktes Kontoführungsentgelt”, so Dörfler weiter. Der Bundesgerichtshof hat für solche Gebühren bereits im Jahr 2011 für Darlehenskonten von Kreditinstituten untersagt. Diese Rechtsprechung dürfte auch auf die genannte Servicepauschale anwendbar sein.

Für viele Kunden wurde Anfang Januar eine jährliche Servicepauschale fällig. Betroffen sind Kunden der Tarife BS3 und BS1, die künftig 12 Euro beziehungsweise 24 Euro zahlen sollen. Als Begründung gab die Bausparkasse „die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse” an.

Betroffene Verbraucher sollten diesem Entgelt widersprechen und müssen keine Kündigung des Bausparvertrages befürchten. (verbraucherzentrale/seb)

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Foto: pixabay.com

2017-02-17

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