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Geldeintreibung per Inkassobüro

Verbraucherzentrale prüft Inkassoforderungen

Per Post flattern sie gelegentlich ins Haus und sorgen für Schrecken: Forderungen von Inkassobüros. Oftmals können betroffene Vogtländer nichts damit anfangen.

„Auf jeden Fall muss ein derartiges Schreiben exakt geprüft werden“, darauf verweist die Auerbacher Verbraucherzentrale in einer Mitteilung. „Spontanes unüberlegtes Handeln sollte vermieden werden.“ Von einem rauen Ton sollten sich die Betroffenen nicht einschüchtern lassen sondern der Sache mit Hilfe von Unterlagen, gegebenenfalls vorangegangenen Mahnungen von Firmen, Kontoauszügen oder Rechnungen genauestens auf den Grund gehen. In einigen Fällen wollen Firmen sogar unberechtigte Forderungen und legen ihre Gebühren willkürlich fest.

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Und so kann eine anfangs kleine Hauptforderung zu einem Riesenberg an Kosten durch Gebühren des Inkassounternehmens, Zinsen und Aufschläge ansteigen. Bei einer unberechtigten Forderung sollte umgehend reagiert werden denn so ist ein Schufa-Eintrag vermeidbar. Eine bestrittene Forderung darf aber dort nicht eingetragen werden. Auch eine mögliche Verjährung sollte geprüft werden. Ist die Forderung bereits verjährt, muss dies schriftlich dem Inkassobüro mitgeteilt werden. Ist die Forderung begründet, nicht verjährt und die Gebühren verhältnismäßig, dann sollte die Zahlung erfolgen.

Bei Unsicherheit, ob eine Inkassoforderung berechtigt ist, gibt die Verbraucherzentrale in Auerbach Auskunft. Einen Beratungstermin erhält der Betroffene unter der Telefonnummer 03744-219641.

Im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken werden nun erstmalig Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassoforderungen eingeführt, um fragwürdige Inkassopraktiken einzudämmen. Allerdings gelten diese Infopflichten erst ab 1. November 2014. (verbraucherzentrale/seb)

2014-02-20

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