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Teil des Plauener Syratals bald Landschaftsschutzgebiet?

Für Schutzanspruch ist der Vogtlandkreis zuständig

 

Es wurde im Plauener Stadtrat angefragt, ob die Stadtverwaltung eventuelle Planungen eines Landschaftsschutzgebietes im Syratal tätigt. Die Fachbereichsleiterin Bau und Umwelt, Dr. Ilona Gogsch, antwortete wie folgt: “Zum im Entwurf jetzt ausliegenden Flächennutzungsplan gehört als Fachplanung für den Naturraum der Landschaftsplan. In dem sind wesentliche Schutzgüter bewertet und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturraumes aufgestellt.

 

Dazu gehört auch eine mögliche Ausweisung weiterer Schutzgebiete – diese wurden aufgenommen vom Landschaftsplanungsbüro Fröhlich und Sporbeck Mitte der 90er Jahre mit Fortschreibung nach den Eingemeindungen 1999. Wir haben aus den Vorschlägen 2 Prioritätengruppen gebildet, wobei die Gruppe der 1. Priorität eine anspruchsvolle Arbeitszielstellung für die nächsten 10 Jahre darstellt. Das Naturschutzgebiet (NSG) Syratal als kleiner Teil im bestehenden Landschaftsschutzgebiet (LSG) steht in der 2. Priorität. Unabhängig von unseren Prioritätenlisten gibt es nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) eine differenzierte Zuständigkeit – die Stadt ist für den Erlass und den Vollzug von Satzungen auf der Basis des SächsNatSchG zuständig – wie Baumschutzsatzung und das Ausweisen geschützter Landschaftsbestandteile. Für Naturräume mit einem höheren Schutzanspruch ist die Naturschutzbehörde des Vogtlandkreises zuständig.

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Die hat sich natürlich andere Schwerpunkte gesetzt, da sie für ein viel größeres Gebiet zuständig ist als wir vorher im Rahmen der Vollzugsaufgaben als kreisfreie Stadt und damit ebenfalls untere Naturschutzbehörde, nur für die Stadt Plauen. Unabhängig davon werden wir zunächst die Anhörung mit Einwendungen zum Flächennutzungsplan abwarten. Vielleicht äußern sich Bürger/ usw. auch zum Landschaftsplan. Dann wird die fachliche Abwägung der Einwendungen erfolgen mit der Zielstellung der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan der Stadt Plauen durch den Stadtrat gemäß der Festlegungen im Baugesetzbuch. Für den Landschaftsplan gibt es keine Regelung einer gesonderten Beschlussfassung als Fachplan im SächsNatSchG.” (ce/pl)

 

2010-01-08

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