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Dreißiger-Zone auf der Jocketaer Straße wird aufgehoben

Landesdirektion weist Änderung nach Bürgeranfrage an

Die bisher auf der Jocketaer Straße in Plauen ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit 30 Stundenkilometer widerspricht den geltenden Gesetzlichkeiten und ist demzufolge aufzuheben, so die Festlegung der Landesdirektion Chemnitz. Diese reagiert damit auf eine vorliegende Beschwerde eines Bürgers gegen die bisherigen Regelungen.

„Ich bedaure sehr, dass wir damit gegen ein Versprechen handeln müssen, das mein Vorgänger im Amt, Dr. Magerkord und der damals zuständige Beigeordnete, Dr. Fiebig, im Zusammenhang mit dem Bau des Gewerbeparks Reißig gegeben haben“, so Oberbürgermeister Ralf Oberdorfer (FDP) in einer Mitteilung. Der zuständige Fachbereichsleiter, Wolfgang Helbig, hat im Stadtplanungs- und Umweltausschuss am 29. August die Stadträte über diese Entscheidung informiert.

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Vorausgegangen war dieser Weisung eine Verkehrsschau vor Ort, an der sowohl die Obere Straßenverkehrsbehörde der Landesdirektion Chemnitz als auch Vertreter des Fachbereiches Sicherheit und Ordnung der Stadt Plauen, des Straßenbaulastträgers und der zuständige Bürgermeister, aber auch die Polizei teilnahmen.

„Auf Grund der Tatsache, dass die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine Tempo 30-Zone auf der Jocketaer Straße nicht erfüllt sind, ist diese Straße aus der Zonenregelung auszugliedern. Somit ist die Jocketaer Straße als Vorfahrtsstraße auszuweisen und es gilt die nach § 3 Absatz 3 Nr. 1 zulässige innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h“, heißt es in dem Schreiben der Landesdirektion an die Stadt Plauen. Auch die vorhandene Tonnagebegrenzung auf 7,5 Tonnen in Fahrtrichtung Plauen ist aufzuheben. Die Landesdirektion verfügt hierzu: „Da keine Tatbestände für die Beschilderung mit Zeichen 262 (7,5 t) vorliegen, ist diese zu entfernen.

Ihre Entscheidung begründet die übergeordnete Behörde mit den geltenden gesetzlichen Regelungen, die auch auf die Jocketaer Straße anzuwenden seien. „… Die Jocketaer Straße ist gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes … eine öffentliche Straße in der Widmung nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) des Sächsischen Straßengesetzes als Ortsstraße. Ortsstraßen sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage einer Gemeinde dienen oder zu dienen bestimmt sind…“ Sie diene außerdem als Verbindung des Ortsteiles Jößnitz mit dem Oberzentrum Plauen.

„… Planungsrechtlich ist die Straße der Kategorie angebaute Hauptverkehrsstraße mit überwiegender Verbindungsfunktion zugeordnet und somit im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Plauen als verkehrswichtige städtische Straße definiert. Diese Klassifizierung spiegelt sich auch in der Verkehrsbelegung wider. … Die Fahrbahnbreite beträgt durchgängig 6 m. … Gehwege sind beidseitig vorhanden, wobei diese überwiegend durch Parkbuchten, Bäume und Grünstreifen von der durchgehenden Fahrbahn getrennt sind.“ Abschließend heißt es in der Einschätzung: „Im Ergebnis der Prüfung sowie der Verkehrsschau ist festzustellen, dass die Vorgaben des Gesetzgebers an eine Tempo 30-Zone vorliegend nicht erfüllt sind. Dies gelte ebenso für die Tonnagebegrenzung auf 7,5 Tonnen. (pl)

2011-09-04

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