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DGB | Frühzeitig arbeitsuchend melden, sonst drohen Sperrzeiten

„Im Arbeitsagenturbezirk Plauen haben im letzten Jahr 1.350 Arbeitslose nur deswegen eine Sperrzeit bekommen, weil sie sich nicht früh genug arbeitsuchend gemeldet haben. In unserer Region sind fast die Hälfte der Sperrzeiten durch eine zu späte Meldung bei Arbeitslosigkeit verursacht.

Dies hatte zur Folge, dass die Betroffenen in der ersten Woche der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhalten haben. Da können einem schon mal 200 bis 300 Euro verloren gehen“, sagte die Regionsvorsitzende des DGB Vogtland-Zwickau Sabine Zimmermann.

Leider hat es sich noch nicht ausreichend herumgesprochen, dass Arbeitslose sich auch schon dann bei der Agentur melden müssen, wenn die Arbeitslosigkeit noch gar nicht eingetreten ist, sie aber bereits die Kündigung erhalten haben. Dabei ist eine Meldung seit Mai 2007 auch telefonisch unter der Service-Nummer 01801-555 111 möglich. Dort wird die Meldung entgegengenommen und die Anrufer erhalten dann einen Termin zum persönlichen Gespräch mit der zuständigen Vermittlungsfachkraft.

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Der DGB weißt deswegen noch einmal darauf hin, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet hat, sich drei Monate bevor die Arbeitslosigkeit eintritt, arbeitsuchend zu melden. Dies gilt sowohl nach einer Kündigung, aber auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Beispiel wegen einer Befristung endet. Damit soll der Arbeitsagentur Gelegenheit gegeben werden, bereits frühzeitig mit den Vermittlungsbemühungen zu beginnen. Job-to-Job-Vermittlung heißt dies im Jargon der Arbeitsagentur. „Grundsätzlich begrüßen wir dieses Vorgehen. Aber eine Sperrzeit zu verhängen, ist in den meisten Fällen unnötig und eine besondere Härte für die Arbeitslosen. Sie verlieren nicht nur ihren Arbeitsplatz, sondern müssen auch noch mit weniger Arbeitslosengeld auskommen. Dabei erhalten die meisten bei uns in der Region ohnehin nur ein sehr niedriges Arbeitslosengeld“, sagte Zimmermann.

Der DGB kritisiert, dass das Recht sehr kompliziert sei und das Versäumnis in der Regel auf Unkenntnis beruht – und nicht die mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung die Ursache für das Versehen ist. Wenn die Drei-Monatsfrist nicht eingehalten werden kann, weil zum Beispiel der Kündigungszeitraum kürzer ist, sind die Arbeitnehmer sogar verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen zu melden. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigungszeit von Beginn an bereits auf weniger als drei Monate begrenzt ist. In diesem Fall muss man sich also schon dann arbeitsuchend melden, wenn man die Beschäftigung aufnimmt. Hier gibt es viele Fallstricke, für die die Arbeitsuchenden nicht in Haftung genommen werden sollten.

Zimmermann fordert die Agentur für Arbeit auf, bei der Beurteilung dieser Versäumnisse großzügig vorzugehen. Die Agentur hat hier durchaus Ermessensspielräume, die auch genutzt werden sollten, meint der DGB. (dgb)

03.02.2009

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