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Corona-Verstöße: Jugendliche auf Plauener Spielplatz

Mehrere Anzeigen wegen Nichteinhaltung der Corona-Schutz-Verordnung

Ein Anrufer meldete sich am Montagnachmittag bei der Plauener Polizei und schilderte, dass auf einem Spielplatz im Ortsteil Chrieschwitzer Hang angrenzend an die Doktor-Christoph-Hufeland-Straße sich mehrere Jugendliche aufhalten würden. Diese Heranwachsenden würden augenscheinlich in mehreren Fällen gegen geltende Abstandsregeln und hygienische Grundsätze nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung verstoßen.

Polizei Plauen
Polizei Plauen

Die verständigten Polizisten stellten bei der Anfahrt vor Ort mehrere Jugendliche ohne sichtbaren Mund-Nasen-Schutz. Auch hileten die angetroffenen Personen keine Mindestabstände untereinander ein.

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Die Jugendlichen ergriffen umgehend die Flucht in verschiedene Richtungen als das Polizeifahrzeug bemerkt wurde. Obwohl nen. Die Beamten stellten jedoch trotzdem insgesamt neun Personen im Alter von 13 bis 20 Jahren aus verschiedenen Haushalten fest und erstatteten entsprechende Anzeigen wegen Verstoßes gegen die Corona-Schutz-Verordnung. Nahezu täglich werden im gesamten Vogtland Verstöße gegen die allgemeingültige Corona-Schutz-Verordnung festgestellt. Dabei sind die Strafen und Bußgelder hierfür klare definiert.

Der Sächsische Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (Abkürzung:SächsCoronaSchVO) vom 11. Dezember 2020 in der durch Änderungsverordnung geänderten Fassung vom 14. Dezember 2020 sieht für diese Verstösse unter anderem folgende Bußgelder vor: Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 10 oder 11, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 der SächsCoronaSchVO gilt es bei Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung je Person ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro.

Im § 2 Abs. 1 Satz 1 der SächsCoronaSchVO wird die unzulässige Gruppenbildung in der Öffentlichkeit oder in der eigenen Häuslichkeit bei Vorsatz mit 150 Euro Bußgeld bestraft. Auch die Nichteinhaltung des Mindestabstandes wird mit 150 Euro nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 der SächsCoronaSchVO belegt. (seb)

2021-01-05

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