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ratgeber
  • Freitag, 23 März 2012, 01:07 Uhr | Lesezeit ca. 2 Min.

Kündigungsfrist künftig nur noch zwei Wochen

Erfolgt der Energieanbieterwechsel dadurch wirklich schneller?

Bisher hatten Verbraucher, die Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung beziehen, eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende. Die Bundesregierung will nun die Kündigungsfrist auf zwei Wochen halbieren, um den Wettbewerb zu beleben und den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, schneller zur Konkurrenz zu wechseln oder den Grundversorgungstarif zu verlassen.

Es ist ausgesprochen verbraucherfreundlich, die bisherige Kündigungsfrist auf zwei Wochen zu kürzen, meint die Verbraucherzentrale in Auerbach. Das bietet gute Grundlage für einen schnellen Wechsel aus dem teureren Grundversorgungstarif, den noch 44 Prozent aller Haushalte nutzen. Allerdings löst die Verkürzung der Kündigungsfrist ein schwerwiegendes Problem beim Versorgerwechsel nicht.

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Neben der Kündigungsfrist, gibt es eine zweite relevante Frist. Nach der Reform des Energiewirtschaftsgesetzes darf der Wechsel vom altem zum neuen Versorger nicht länger als drei Wochen dauern. Das klingt sehr gut, aber der Teufel steckt hier im Detail. Die Frist von drei Wochen gilt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der neue Versorger den Wechsel beim Netzbetreiber angekündigt hat und nicht mit dem Antragseingang beim neuen Versorger. Daher hat es der neue Versorger, letztlich in der Hand, wie schnell der Wechsel vonstattengeht.

Wird aus irgendeinem Grund der Verbraucher beim Netzbetreiber nicht gefunden oder lässt es der neue Versorger langsam angehen, kann es nach wie vor zu erheblichen Verzögerungen beim Wechsel kommen. Da hilft auch die neue vierzehntägige Kündigungsfrist nicht.

Ergeben sich mit dem alten oder neuen Versorger Probleme und können diese nicht innerhalb von vier Wochen geklärt werden, haben Verbraucher seit November 2011 die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle Energie zu wenden. Ein Verfahren wird dort in der Regel nicht länger als drei Monate dauern und mit einer Empfehlung des Ombudsmannes enden. Zwar ist diese nicht bindend, aber Anbieter, die Mitglied der Schlichtungsstelle sind, werden die Schlichtungssprüche wohl anerkennen.

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2012-03-23

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