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Verbraucherzentrale gewinnt Klage gegen Hornbach wegen irreführender Pflanzenwerbung

Gericht setzt Grenzen für irreführende Umweltversprechen

Hornbach hat bestimmte Pflanzen in seiner Werbung nicht mehr mit falschen Umweltversprechen zu bewerben. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die gesamte Branche, da Verbraucher nun verlässliche Informationen über die ökologischen Vorteile von Pflanzen erwarten dürfen.

Das Gericht stellte fest, dass eine Bewerbung von Pflanzen als „Naturschutzhecke“ oder „heimisch“ unzulässig ist, solange diese Pflanzen auf der Liste der als potenziell invasiv geltenden Arten des Bundesamtes für Naturschutz aufgeführt sind. Betroffen sind unter anderem der Gemeine Bocksdorn, der Schmetterlingsflieder und die Apfelrose.

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„Umweltversprechen sind kein Marketing-Spielraum. Wer mit Begriffen wie ,Naturschutzhecke‘ oder ,Vogelschutzhecke‘ wirbt, schafft klare Erwartungen an einen besonderen ökologischen Nutzen.“

Stefanie Siegert von der Verbraucherzentrale Sachsen

Folgen für die Gartenbranche

Das Urteil hat Signalwirkung für Baumärkte und Gartencenter, die künftig ihre Umweltversprechen sorgfältiger prüfen müssen. „Greenwashing hat auch im Gartenhandel klare rechtliche Grenzen“, so Siegert. Dieses Urteil dient als Leitfaden, um Verbrauchern die Sicherheit zu geben, dass die beworbenen Produkte tatsächlich ökologische Vorteile bieten.

Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig.


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