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  • Dienstag, 29 Juli 2025, 17:18 Uhr | Lesezeit ca. 2 Min.

Landessozialgericht verkündet Urteil: Wie wird die Verletztenrente verrechnet?

Bemessung der Altersrente mit Verletztenrente

Der Einwand, wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles ein geringeres Erwerbseinkommen bezogen und auch nur geringere Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben zu haben, rechtfertigt keine Ausnahme von der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VI). Dies hat der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 01.07.2025 (Az: L 4 R 431/24) entschieden.

Das Urteil ist gesprochen. Foto: Pixabay.com
Das Urteil ist gesprochen. Foto: Pixabay.com

Klägerin wendet sich gegen Bemessung ihrer Altersrente

Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich die Klägerin gegen die Bemessung ihrer Altersrente, namentlich gegen die Anrechnung der ihr gewährten Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie ihre Tätigkeit infolge des Arbeitsunfalles nur in Teilzeit habe ausüben können. Deshalb habe sie geringere Karrierechancen gehabt und nur geringere Rentenanwartschaften erwerben können. Sie habe die Verletztenrente zum Ausgleich der verletzungsbedingten Einbußen hinsichtlich des Arbeitseinkommens und der Möglichkeit der eigenen Altersvorsorge bezogen. Die Anrechnung sei deswegen verfassungswidrig.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilte der Senat nicht, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst war. Dass die Regelung in § 93 Abs. 1 SGB VI verfassungsgemäß sei, habe bereits das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 31.03.1998 – B 4 RA 49/96 R – entschieden. Nachfolgend habe das BSG seine Auffassung mit Urteilen vom 20.10.2005 – B 4 RA 27/05 R – und vom 27.08.2009 – B 13 R 14/09 R – bestätigt.

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Die Ausführungen der Klägerin gäben auch sonst keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insbesondere sei es auch nicht geboten, der Verletztenrente i.S.d. § 56 SGB VII die Bedeutung eines Surrogates unfallbedingt entgangener Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung beizumessen. Der immaterielle Schadensausgleich werde der Klägerin belassen.

Hintergrund zum Sachverhalt

Gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als bei einem Zusammentreffen mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

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