Huhn hatte hierzu die Auffassung vertreten, dass ein mündlicher Vertrag über die Verlängerung zustande gekommen sein sollte. Die Theater Plauen-Zwickau GmbH hatte das Zustandekommen eines mündlichen Verlängerungsvertrages bestritten. Das Gericht ist der Argumentation der Beklagten im Ergebnis gefolgt, wurde mitgeteilt.
Die Berufung des Klägers auf Treu und Glauben wies das Gericht zurück. Eine Klagerücknahme einen Tag vor der Urteilsverkündung hat das Gericht als verspätet zurückgewiesen. (mr)
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18.12.2008
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