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Kindergeld: Arbeitslosmeldung von Schulabgängern meist entbehrlich

Schulabgänger, welche innerhalb von vier Monaten eine Ausbildung, ein Studium oder ein Freiwilliges Jahr beginnen werden, müssen sich nicht arbeitslos melden. Diesen Zeitraum erkennt die Familienkasse automatisch als Übergangszeit an und zahlt Berechtigten weiter das Kindergeld aus. Der Gang zur Arbeitsagentur ist damit hinfällig, da bereits der Ausbildungs- beziehungsweise Studienbeginn feststeht.

Hintergrund:

Ein Kindergeldanspruch besteht dem Grunde nach bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wer Kinder unter 21 Jahre hat, welche nicht in Ausbildung oder Arbeit sind, kann nur dann Kindergeld beziehen, wenn eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit nachgewiesen wird, mit Ausnahme des viermonatigen Übergangszeitraumes bis zum Ausbildungs- oder Studienbeginn. Die Ausnahmeregelung ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres anwendbar und gilt auch bei Aufnahme einer Zweitausbildung.

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Hinweis:

Die Regelung zum Übergangszeitraum ist nicht anwendbar, wenn vier Monate bis zum Ausbildungs- beziehungsweise Studienstart oder bis zum Beginn des Freiwilligen Jahres überschritten werden. Ebenso können sich sonstige Änderungen zum geplanten Start in die Ausbildung, wie zum Beispiel Nichtantritt der Lehrstelle, negativ auswirken. In diesen Fällen muss umgehend eine Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgen und es sollten alle Bewerbungsunterlagen als Nachweis über die Ausbildungssuche aufgehoben werden.

Service:

Internet: www.familienkasse.de

Telefon: 0800 4 5555 30 (gebührenfrei)

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2015-06-12, 13:43:41

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