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Strenge Ausgangsbeschränkung ab 0 Uhr im Vogtland

Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt

In ganz Sachsen tritt ab Mitternacht eine strenge Ausgangsbeschränkung in Kraft. Gelten soll sie mindestens zwei Wochen. Die Fahrt zur Arbeit und zum Einkaufen bleiben erlaubt – auch Sport und Bewegung an der frischen Luft. In Sachsen gibt es derzeit 731 Corona-Erkrankte und bislang einen Todesfall. Im Vogtlandkreis sind 16 Fälle bekannt, das Landratsamt hat am Wochenende keine aktuellen Zahlen bekanntgegeben und auch keine Mitteilung herausgegeben.

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Strenge Ausgangsbeschränkung ab 0 Uhr im Vogtland

Allgemein gilt jetzt in Deutschland für die nächsten zwei Wochen:

» alle Menschen werden angehalten, die Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

» in der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als seinem Begleiter/seiner Begleiterin ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten – besser zwei Meter

» der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Mehr als zwei Menschen dürfen sich also nicht zusammen draußen aufhalten – es sei denn es sind Menschen aus dem gemeinsamen Haushalt. In Bayern darf man ohne triftigen Grund niemanden treffen, der nicht zur Familie gehört.

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Allgemeinverfügung für Sachsen

1. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.

 

2. Triftige Gründe sind insbesondere:

 

2.1. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2.2. Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte),

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2.3. Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuunggemäß der Allgemeinverfügung des SMS bzgl. Kindertagesstätten und Schulen vom 18. März 2020 sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfügung des SMS vom 20. März 2020 bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung,

2.4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol-und Lieferdienste (auch im Rahmenvon ehrenamtlicher Tätigkeit),

2.5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief-und Versandhandel,

2.6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

2.7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut-und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehörigerder Heil-und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho-und Physiotherapeutenauch in Alten-und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

2.8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, Großhandel,  Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz-und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen),

2.9. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren,

2.10. Besuch bei Ehe-und Lebenspartnern sowie auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

2.11. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

2.12. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,

2.13. Sport und Bewegung an der frischen Luftim Umfeld des Wohnbereichssowie Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartnersbzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandesund ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personenund

2.14. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

 

Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

 

3. Untersagt wird der Besuch in Alten-und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppenmit Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich des § 2 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz erfasst sind, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG). Ausgenommen hiervon sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder-und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen begrenzt. Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Leitung der vorgenannten Einrichtungen oder einer von ihr bestimmten Person in besonderem Maße hinzuweisen. Das Betreten der zuvor genannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude giltnicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.

 

4. Im Übrigen ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.

 

5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 und 3 dieser Verfügung gemäß § 75 Abs.1 Nr. 1 IfSG wird ausdrücklich hingewiesen.

 

6. Verschärfende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben unberührt.

 

7. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSGsofort vollziehbar.

 

8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23.März 2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 5. April 2020, 24.00 Uhr, außer Kraft.

 

Soweit die

-Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.: 15-5422/5 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes -Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie -Verbot von Veranstaltungen),

-Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.: 33-5421.50/58 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes -Notwendige Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus (SARS-CoV-2, COVID-19),

 

abweichende Regelungen enthalten, treten diese mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung für die Zeit der Geltung dieser Allgemeinverfügung außer Kraft.

 

Weiterhin Geltung haben die:

 

-Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.: 43-510/70 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes -Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie -Betretungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen, andere Leistungsanbieter und tagesstrukturierende Angebote),

-Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. März 2020, Az.: 42-6928-20 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes -Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie -Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche),

-Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.: 33-5421.50/58 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes -Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie -Betretungsverbot von Tagespflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

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2020-03-22

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